Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 2. März 1971, HmbGVBl. S. 40, geändert am 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 236
Auf Grund des § 27 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:
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